Einordnung der Haftpflichtversicherung.

Aufgabe der Haftpflichtversicherung ist es, den Versicherten von Schadenersatzansprüchen freizustellen, die er Dritten in seiner versicherten Eigenschaft, z.B. als Privatperson, zugefügt hat.

Schadenersatzansprüche können durch verschiedene Anlässe begründet sein. Im Kapitel Haftpflichtrecht wurde schon aufgezeigt:

  • Nicht nur aus einem schuldhaft-schädigendem "Tun", sondern auch aus einem "Unterlassen", etwa der winterlichen Streupflicht durch den Hausbesitzer, kann eine Haftpflicht erwachsen.
  • Diese kann sogar aus einer Verantwortlichkeit für "fremdes Handeln" entstehen. Erinnert sei an die Haftung der Eltern wegen Aufsichtsverletzung.
  • Für Gefährdungstatbestände, wie die der Luxustierhaltung, sieht das Gesetz eine "verschuldungsunabhängige" Haftung (Gefährdungshaftung) vor.

Die Haftpflichtversicherung dient damit

  • der Deckung des konkreten Bedarfs im Schadenfall (Schadenversicherung),
  • dem Schutz des gesamten jeweiligen Vermögen des Versicherten (Vermögensschadenversicherung).

    Im Haftpflichtfall wird nicht eine Sache des Versicherten geschädigt, sondern sein Vermögen. Deshalb kennt die Haftpflichtversicherung auch keinen Versicherungswert, sondern nur Deckungssummen.

Nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ist die Haftpflichtversicherung eine Passivenversicherung, weil sie den Versicherungsnehmer davor schützt, dass ihm durch den Schadenersatzanspruch des Geschädigten Verbindlichkeiten (Passiven) erwachsen.


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