Privat - Gewässerschaden - Haftpflichtversicherung.
Umweltschutz muss auf die nach den Umständen bestmögliche Vorsorge gerichtet sein: Durch Einsatz modernster Technik und vor allem durch umweltbewusstes Verhalten. Das gilt in gleicher Weise für den gewerblichen wie für den privaten Bereich.
Durch technischen Fortschritt und gesteigertes Umweltbewusstsein wurde schon einiges erreicht. Dennoch: Trotz aller Maßnahmen zur Vorbeugung wird immer wieder etwas passieren. Und wegen des enormen Ausmaßes dieser Schäden stellt sich dann für den Verursacher fast immer die Existenzfrage. Aus diesem Grunde gibt es schon seit langer Zeit Versicherungen für die Folgen von Umwelteinwirkungen.
Auch der Privatmann sollte eine Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung haben, und zwar dann, wenn er mit Öl heizt. Zur Ölheizung gehören Tanks, in denen das Heizöl gelagert wird. Sie sind im Keller installiert oder liegen im Erdreich und können ein Fassungsvermögen von mehreren tausend Litern haben. Aus vielen Schadenfällen ist bekannt, was es bedeutet, wenn Öl aus undichten Tanks entweicht und das Grundwasser verseucht.
Die gesetzliche Haftungsgrundlage für Folgen aus Gewässerschäden ist § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Nach dieser Bestimmung haftet der Inhaber eines Öltanks oder einer sonstigen Anlage mit gewässerschädlichen Stoffen wegen ihrer besonderen Gefährlichkeit für das Grundwasser und oberirdische Gewässer ohne Verschulden und der Höhe nach unbegrenzt. Ob der Inhaber zum Auslaufen eines Tanks beigetragen hat oder nicht, ob die Ursache hierfür von einem anderen gesetzt wurde, beispielsweise dem Tankhersteller oder dem Installateur, ist gleichgültig. Es kommt allein darauf an, dass die gewässerschädigende Substanz aus der Anlage in ein Gewässer gelangt ist und einen Schaden herbeiführt.
Sobald die Verseuchung des Gewässers durch auslaufendes Öl droht, treffen die Behörden unverzüglich die notwendigen Rettungsmaßnahmen. So ordnen sie das sofortige Ausbaggern, Abfahren und Verbrennen des verschmutzten Erdreichs an, auch beispielsweise die Anlegung von Sperr- und Beobachtungsbrunnen. Auch wenn es auf diese Weise gelingt, einen Gewässerschaden zu verhindern, so hat der Anlageninhaber für die Rettungsmaßnahmen einzustehen. Solche Aufwendungen zur Vermeidung eines Gewässerschadens fallen nach den Schadenerfahrungen der Versicherer in ganz erheblichem Umfang an. Durch einen Gewässerschaden oder die Rettungsmaßnahmen kommen auf den Anlageninhaber nicht selten Ersatzansprüche von 50.000 EUR und mehr zu. In beiden Fällen gewährt die Öltankversicherung Schutz.
Sie wird für den Inhaber auch nicht dadurch überflüssig, dass andere, insbesondere Hersteller oder Installateure, die Undichtigkeit der Tankanlagen zu verantworten haben. Der Tankinhaber wird dadurch nicht von seiner eigenen Haftung befreit. Regelmäßig wird er für den gesamten Schaden in Anspruch genommen. Es bleibt ihm dann nur der Rückgriff gegen die eigentlichen Verantwortlichen. Ihn durchzusetzen, wird um so schwieriger, je länger Kauf und Einbau des Tanks zurückliegen. Schließlich: Wer garantiert, dass die beteiligten Firmen dann noch existieren und zahlungsfähig sind?
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